Lagertechnik Katalog - Katalog - Seite 172
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 6 Gewährleistung
Erkennt der Kunde bei Erhalt der Lieferung Schäden an
der Verpackung, hat er bei Annahme der Ware von dem
Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen. Ohne Bestätigung trägt der Kunde die
Beweislast für einen Transportschaden. Die Ware selbst
ist unverzüglich, d.h. spätestens am folgenden Werktag
nach Empfang der Ware, auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind
uns unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die
rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die
gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel
war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast
hierfür trifft den Kunden.
Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich
anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick
auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat
jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel
genau zu beschreiben. Im Übrigen gelten die §§ 377 f.
HGB entsprechend.
Für mangelhafte Ware leisten wir Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsoder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder
Mangelfolgeschäden, bestehen nur nach Maßgabe der
Regelungen § 7.
Unsachgemäße Nachbesserungen des Bestellers oder
von ihm beauftragter Dritter sowie unsachgemäße
Verwendung, natürliche Abnutzung oder ein ungeeigneter Aufstellungsort führen zum Verlust der Mängelansprüche.
§ 7 Haftung
Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet LT
nicht - gleich aus welchem Rechtsgrund - für die leicht
fahrlässige Verletzung von Pflichten durch den gesetzlichen Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten
beschränkt sich die Haftung der Höhe nach auf den
typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder
Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte
Schutzpflichtverletzungen haftet LT nicht. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen
gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haf-
Allgemeine Geschäftsbedingungen
eine Lieferterminüberwachung in höchstem Maße zu
verhindern suchen. Dies gilt insbesondere für schriftlich
bestätigte Fixtermine. Für dennoch eintretende Lieferterminüberschreitungen, bedingt durch höhere Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder
Leistung erheblich erschweren, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, können wir nicht haften.
Im Falle einer von uns zu vertretenden Überschreitung
der Lieferfrist kommen wir erst in Verzug, wenn eine uns
schriftlich zugestellte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
Der Rücktritt muss uns schriftlich spätestens 2 Wochen
nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt werden. Ein
Recht auf Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachfrist
ohne unser Verschulden nicht einhalten können. Andere
Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere solche auf
Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung, sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Ist die Durchführung des Auftrages, insbesondere wegen
Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder aus vergleichbaren
Gründen nicht möglich, so wird die Durchführung des
Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung
in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung
der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen. Sofern es sich um erhebliche
Verschiebungen handelt, wird der Auftraggeber hierüber
informiert. Lässt sich die Durchführung des Auftrags
innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht nachholen,
besteht ein Rücktrittsrecht der Vertragsparteien. Dieses
Rücktrittsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben. Eine gewährte Vergütung wird in diesem Falle
zurückgewährt.
Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.
Diese können entsprechend des jeweils erbrachten Leistungsumfanges berechnet werden. Wenn aus transporttechnischen oder Transportkosten sparenden Gründen
eine zerlegte Anlieferung vorteilhaft ist, sehen wir diese
vor.
Eine Montage erfolgt in diesen Fällen durch unsere
Kunden. Montagen können auch durch uns oder Subunternehmer durchgeführt werden. Diese Kosten sind
auftragsbezogen und werden separat berechnet. Für
Montagen gelten unsere allgemeinen Montagebedingungen.
Gefahrtragung: die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware, geht,
wenn es sich um einen Versendungskauf handelt, mit
der Übergabe der Sache an die mit dem Transport beauftragte Transportperson oder Unternehmung auf den
Kunden über.
AGB