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Anlage 1
Tierarzneimittel
Auszug aus Verordnung Nr. 785/2010 über die
tierärztliche Verschreibung, Aushändigung und
Anwendung von Tierarzneimitteln.
Kapitel 3:
„Verbot und Begrenzung der Anwendung bestimmter
Hormone u.a.m.“
§9
Die Anwendung von Arzneimitteln gemäß Anlage 3 ist untersagt
(Anlage 3: Thyreostatika, Stilbene und Stilbenverbindungen,
17ß-Östradiol und dessen Esterderivate).
§ 10
Die Anwendung von Arzneimitteln bzw. Stoffen mit androgener,
gestagener oder östrogener Wirkung sowie von Beta-Agonisten
ist bei Produktionstieren untersagt. Siehe jedoch §§ 13-16.
§ 11
Hormonell wirksame oder hormonähnlich wirkende Arzneimittel
bzw. Stoffe zur Wachstums- oder Leistungsförderung sind
bei Pelztieren sowie Tieren in der Lebensmittelproduktion
untersagt.
Kapitel 4:
„Der Anwendung durch den Tierarzt vorbehaltene
Arzneimittel“
§ 17
Abs 1. Die Behandlung von Tieren mit folgenden rezeptpflichtigen Arzneimitteln darf nur vom Tierarzt persönlich vorgenommen werden. Der Tierarzt darf die Arzneimittel nicht
aushändigen oder verschreiben:
1) Arzneimittel mit analgetischem Effekt zur Injektion, mit
Ausnahme von nichtsteroidalen anti-inflammatorischen
Arzneimitteln
2) Anästhetika zur Inhalation oder Injektion
Qualitätssicherungshandbuch
3) Opioide, Opiate, Barbiturate, Benzodiazepine und
Psychosedativa
4) Selenhaltige Arzneimittel zur Injektion
5) Parasympathomimetika und Parasympatholytika zur
Injektion
6) Sympathomimetika und Sympatholytika zur Injektion
7) Nachstehende Hormone und Verbindungen mit
hormonähnlicher Wirkung zur Injektion:
a) Adrenocorticotrope Hormone
b) Natürliche und synthetische Nebennierenrindensteroide
c) Oxytocin und Oxytocinanaloga
d) Prostaglandine und Prostaglandinanaloga
8) Ausschließlich zur intravenösen Verabreichung genehmigte
Arzneimittel. Siehe jedoch § 19, Abs. 2.
Abs. 2. Ungeachtet Abs. 1, Nr. 3 kann der Tierarzt jedoch Opioide,
Opiate, Barbiturate, Benzodiazepine und Psychosedativa bei
nicht zur Lebensmittelproduktion bestimmten Tieren zur oralen
Verabreichung aushändigen oder verschreiben.
Abs. 3. Oxytocin und Oxytocinanaloga kann der Tierarzt
jedoch aushändigen bzw. verschreiben, wenn sie nicht zur
Wehenstimulation, sondern zur Behandlung von Krankheiten
dienen, und zwar in:
1) Schweinebeständen ohne Gesundheitsberatungsvereinbarung bzw. mit Basisvereinbarung bis zu fünf Tage bei Tieren,
deren Behandlung der Tierarzt selbst eingeleitet hat.
2) Schweinebeständen mit Gesundheitsberatungsvereinbarung
und Erweiterungsmodul bis zu 35 Tage, bei guter Betriebspraxis
bis zu 42 Tage.
Abs. 4. In den unter Abs. 3, Nr. 2-4 genannten Fällen darf der
Tierarzt Arzneimittel nur für die ersten fünf Behandlungstage
aushändigen.
Abs. 5. Auf Antrag kann das Veterinär- und Lebensmitteldirektorat von den Bestimmungen in Abs. 1 dispensieren.
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