QSG Germany 2021 - copy - Flipbook - Side 32
PRIMÄRPRODUKTION
1.4
1.4.1
Produktionsbedingungen
Gesetzgebung und
Branchenbestimmungen
Neben dem Schutz und der Gesundheit der Tiere umfasst die
für die Schweinehaltung relevante Gesetzgebung mögliche
Umweltwirkungen der Schweineproduktion, in Bereichen wie:
Standort und Größe von Viehwirtschaftsbetrieben
Bauliche Gestaltung
Emissionsgrenzwerte nach Standort und Produktionsfläche
Vorgaben zur Gülle-/Dünger-Ausbringung
Eine Reihe von Entwicklungs- und Erprobungsprojekten haben
gezeigt, wie man Ammoniak- und Geruchsemissionen durch
technische Maßnahmen wie modifizierte Futtermischungen
und Stallsysteme sowie chemische und biologische Luftreinigung reduzieren kann. Entsprechende Empfehlungen sind
auf der Website en.seges.dk dokumentiert.
Darüber hinaus hat der Standort des Betriebs einer Reihe von
Anforderungen zu genügen, die in Abb. 5 dargestellt sind.
Für Planung und Management von Produktion und Umweltschutz liefert das SEGES Pig Research Centre seinem Netz von
Betriebs- und Umweltberatern entsprechende Leitlinien.
1.4.2
Standort und Einrichtung von
viehwirtschaftlichen Betrieben
Standort
Gemäß Umweltgesetzgebung dürfen Viehhaltungsbetriebe in
den folgenden Bereichen weder errichtet noch erweitert oder
umgebaut werden:
Bestehende oder geplante Stadt- oder Ferienhausgebiete
Als Wohn-, Gewerbe-, Erholungsgebiete o.ä. ausgewiesene
Flächen
Grundstücke mit weniger als 50 m Abstand zu obigen
Gebieten
Grundstücke mit weniger als 50 m Abstand zu
Nachbarwohnungen.
Schweinehaltungsbetriebe mit jährlichen Ammoniak-Emissionen
von mehr als 750 kg NH3-N benötigen für die Renovierung
oder Erweiterung des Betriebs eine Genehmigung. Neben den
generellen Abstandsbestimmungen (s.o.) fordert das Gesetz
eine Reduktion der Ammoniakemission.
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Vorschriften des Umwelt- und Lebensmittelministeriums über die Einrichtung
von Produktionsanlagen sowie Lagerung, Handhabung und Ausbringung/
Anwendung von Viehdung sollen die Umweltverschmutzung und Belastungen
durch Nutztierhaltung begrenzen.
Ausbringfläche/Harmoniefläche
Jeder Betrieb muss über genügend Ausbringungsfläche für
die Gülle verfügen. Die geforderte Fläche muss sich nicht im
Besitz des Schweineproduzenten befinden, sondern kann auch
durch kurz- oder längerfristige Pachtverträge bzw. durch Ausbringungsvereinbarungen mit anderen Landwirten bereitgestellt