QSG Germany 2021 - copy - Flipbook - Side 33
PRIMÄRPRODUKTION
Gemeinsame
Wassergewinnungsanlage
15 m
Lebensmittelbetrieb
25 m
Straße
50 m
Stall,
Güllebehälter
o.ä.
15 m
15 m
Grenze
30 m
Fließendes
Gewässer
gelten Beschränkungen. Betriebe, in denen größere Mengen
anfallen, müssen mit anderen Landwirten die Übertragung/
Anwendung des überschüssigen Düngers schriftlich vereinbaren.
Eigene Wohnung
Abb. 5: Abstandsanforderungen an Schweineställe, Güllebehälter u.ä.
werden. Die so genannte Harmonieregel soll für Harmonie von
Betriebsgröße und Ausbringungsfläche sorgen.
Um das Ausbringen zu den günstigsten Zeiten zu gewährleisten,
muss die Lagerkapazität für Viehdung im Allgemeinen der
Dungproduktion von mindestens neun Monaten entsprechen.
Behälter für flüssigen Viehdung (Gülle) müssen gegen die
Abgabe von Ammoniak mit einer künstlichen Schwimmdecke
oder einer anderen dichten Abdeckung versehen sein.
Das Ausbringen von flüssigem Viehdung darf nur in der Wachstumsperiode der Pflanzen stattfinden. In unbewachsenen
Böden ist flüssiger Viehdung direkt einzuarbeiten, auf bewachsenen Flächen mit einem Schleppschlauchsystem auszubringen. Dies bewirkt eine verbesserte Nutzung des Düngers
und weniger Geruchsbelästigung.
Alle viehwirtschaftlichen Betriebe müssen jedes Jahr Folgendes
ausarbeiten:
Stalleinrichtung
Haltungssysteme sind so einzurichten, dass keine Verunreinigung
von Grundwasser und Oberflächenwasser stattfindet. Daher
müssen die Stallböden den Belastungen durch die Tiere und den
normalen Betrieb standhalten. Außerdem ist ein sachgemäßes
Abflusssystem einzurichten.
1.4.3
Lagerung und Ausbringung von
Viehdung
Um die Stickstoff-Emissionen möglichst weit zu senken, hat der
Gesetzgeber strenge Restriktionen für die Lagerung, Ausbringung und sonstige Anwendung von Viehdung eingeführt.
Einen Fruchtwechselplan mit Angaben zur
Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen
Einen Düngeplan mit Zufuhrbedarf an Stickstoff und
Phosphor, aufgeschlüsselt nach Viehdung und anderen
Düngemitteln
Eine Düngerbilanz für den Zeitraum 1. August bis 31. Juli.
Die Düngerbilanz enthält Angaben über den Bedarf an und
den Verbrauch von Stickstoff. Für Schweinegülle ist ein Stickstoffausnutzungsgrad von mindestens 75 % gefordert. Die
Düngerbilanz ist einmal jährlich bei der zuständigen Behörde
einzureichen.
Pro Jahr dürfen Schweinehaltungsbetriebe maximal 170 kg
Stickstoff pro Hektar ausbringen. Auch für Phosphor-Emissionen
Qualitätssicherungshandbuch
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