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PRIMÄRPRODUKTION
Gesundheitsberatung/Tierschutz-Eigenkontrolle
Obligatorische Gesundheitsberatung:
Betriebe mit mehr als 300 Sauen, Erstlingssauen
oder Ebern sowie Betriebe mit mehr als 3000 Mastschweinen oder 6000 Ferkeln müssen mit einem
Tierarzt eine regelmäßige Gesundheitsberatung
vereinbaren.
Für Sauenbestände sind 9, für Mastbestände 4 jährliche
Beratungsbesuche Pflicht.
Für Schweineproduktionsbetriebe ab einer gewissen Größe ist
die Gesundheitsberatungsvereinbarung mit einem niedergelassenen Tierarzt obligatorisch. Alle anderen Betriebe können
freiwillig eine Gesundheitsberatung mit ihrem Tierarzt vereinbaren. Der Inhalt sowie die Anforderungen an den Tierarzt und
den Schweineproduktionsbetrieb sind in beiden Fällen gleich.
Alle Betriebe, die eine Gesundheitsberatungsvereinbarung
haben, müssen ein Eigenkontrollprogramm einführen – z.B. auf
Grundlage des von der Branche aufgestellten Tierschutz-Kodex.
Die Auditierung des Eigenkontrollprogramms ist Aufgabe des
niedergelassenen Tierarztes.
Die Zahl der Kontrollbesuche hängt von der betreuten Tiergruppe sowie der Beratungskategorie-Einstufung ab, d.h. von
eventuellen Vorfällen in den Bereichen Tierschutz und/oder
Arzneimitteleinsatz.
Bei jedem Beratungsbesuch untersucht der Tierarzt die
Haltungsbedingungen in Bezug auf Tierschutz und Tiergesundheit. Mindestens alle drei Monate erstellt der Tierarzt
einen schriftlichen Bericht, in dem neben dem Tierschutz und
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der Tiergesundheit alle relevanten Daten und Fakten beurteilt
und bewertet werden.
Der Bestandstierarzt muss über den Kontakt mit jedem Bestand
Buch führen. Folgende Punkte sind zu erfassen:
Angaben über verschriebene/ausgehändigte Arzneimittel
(Präparatnamen, Mengen und Dosierungen sowie zu
behandelnde Krankheiten)
Die Wartezeiten, die dem Landwirt mitgeteilt worden sind
Kopien der vom Betriebsverantwortlichen registrierten
Arzneimittelbelege bzw. eine anhand der Belege erstellte
Zusammenfassung sowie Angaben über nicht verbrauchte
Arzneimittel
Ergebnisse von Labortests
Konklusionen der Beratungsbesuche
Kopien der Besuchsprotokolle.
Der Schweineproduzent erhält eine Kopie aller Angaben, die
der Tierarzt in seinem Bericht erfasst hat. Die Berichte sind
vom Tierarzt jeweils mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Für Schweinebestände mit einer Beratungsvereinbarung darf
der Tierarzt Arzneimittel für – je nach betreuter Tiergruppe
und Beratungskategorie-Einstufung – 35-63 Behandlungstage
verschreiben.
1.5.5
Registrierung des
Arzneimittelverbrauchs, VETSTAT
In Dänemark wird der Verbrauch von Arzneimitteln für die
Nutztierhaltung durch VETSTAT (Veterinary Medicine Statistics)
registriert. Das Programm erfasst alle therapeutischen Arzneimittel, Sera und Impfstoffe für jeden Bestand. Apotheken,
Tierärzte und Futtermühlen müssen VETSTAT folgende
Angaben übermitteln: